Rosario Alaimo, 1938–2017?> (79 Jahre alt)
- Name
- Rosario /Alaimo/
Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)
- Publikation
Am 14.09.2017 verstarb Alaimo Rosario, 26.05.1938 (m), von Italien, ledig, Untere Neumattstrasse 24, 4553 Subingen. Die gesetzlichen Erben sind unbekannt. Es handelt sich um die Erben des elterlichen Stammes: nämlich des Alaimo Salvatore und der Alaimo g
b. Lamagra Rosario.
Erbberechtigte Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben wollen, haben sich innert Jahresfrist – von der 2. Publikation im Amtsblatt an gerechnet - bei der unterzeichnenden Amtstelle schriftlich zu melden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlich
n Ausweise beizulegen. Im Inventarsverbal bereits verzeichnete Erben müssen sich nicht mehr melden.
Der Verstorbene hat ein Testament errichtet, welches den Beteiligten bis 1 Monat - nach Ablauf der Jahresfrist – bei der unterzeichnenden Amtstelle zur Einsicht aufliegt. Berechtigte Personen können eine Abschrift bzw. einen Auszug aus der Verfugung verl
ngen.
Wenn die berechtigten Personen bekannt sind und innert der Auflagefrist kein Einspruch erfolgt, wird die Erbschaft unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftklage gemäss Testament den Berechtigten ausgehändigt.
Solothurn, 18. Januar 2018 Amtschreiberei Region Solothurn
Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)
2. Publikation
Am 14.09.2017 verstarb Alaimo Rosario, 26.05.1938 (m), von Italien, ledig, Untere Neumattstrasse 24, 4553 Subingen. Die gesetzlichen Erben sind unbekannt. Es handelt sich um die Erben des elterlichen Stammes: nämlich des Alaimo Salvatore und der Alaimo g
b. Lamagra Rosario.
Erbberechtigte Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben wollen, haben sich innert Jahresfrist – von der 2. Publikation im Amtsblatt an gerechnet - bei der unterzeichnenden Amtstelle schriftlich zu melden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlich
n Ausweise beizulegen. Im Inventarsverbal bereits verzeichnete Erben müssen sich nicht mehr melden.
Der Verstorbene hat ein Testament errichtet, welches den Beteiligten bis 1 Monat - nach Ablauf der Jahresfrist – bei der unterzeichnenden Amtstelle zur Einsicht aufliegt. Berechtigte Personen können eine Abschrift bzw. einen Auszug aus der Verfugung verl
ngen.
Wenn die berechtigten Personen bekannt sind und innert der Auflagefrist kein Einspruch erfolgt, wird die Erbschaft unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftklage gemäss Testament den Berechtigten ausgehändigt.
Solothurn, 18. Januar 2018 Amtschreiberei Region Solothurn
Rosario Alaimo 26.05.1938-14.09.2017
Rosa Innocenti-Ast 01.01.1934-19.01.2021
Geburt
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Wohnsitz
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Ort: Subingen SO Land: Schweiz |
Tod eines Vaters
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Tod einer Mutter
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Tod
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Gemeinsame Notiz: Letzter Wohnsitz: Letzter Wohnsitz: |
Bestattung
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Vater | |
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Mutter | |
Heirat | Heirat — — |
er selbst |
1938–2017
Geburt: 26. Mai 1938 Tod: 14. September 2017 — Subingen SO, Schweiz |
Name |
Quelle: _Amtsblatt des Kantons Solothurn
Details zur Zitierung: 189, Nr. 4 vom 26.01.2018 Text: Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)
Quelle: _Amtsblatt des Kantons Solothurn
Details zur Zitierung: 270, Nr. 6 vom 09.02.2018 Text: Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)
Quelle: _Grabsteine Friedhof Subingen
Text: Rosario Alaimo 26.05.1938-14.09.2017 |
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Tod |
Gemeinsame Notiz
Letzter Wohnsitz: |
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Gemeinsame Notiz
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Wohn-/Bürgerorte/Bürgerrechte: |