Rosario Alaimo, 19382017 (79 Jahre alt)

Name
Rosario /Alaimo/
Details zur Zitierung: 189, Nr. 4 vom 26.01.2018
Text:

Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)

  1. Publikation
    Am 14.09.2017 verstarb Alaimo Rosario, 26.05.1938 (m), von Italien, ledig, Untere Neumattstrasse 24, 4553 Subingen. Die gesetzlichen Erben sind unbekannt. Es handelt sich um die Erben des elterlichen Stammes: nämlich des Alaimo Salvatore und der Alaimo g
    b. Lamagra Rosario.
    Erbberechtigte Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben wollen, haben sich innert Jahresfrist – von der 2. Publikation im Amtsblatt an gerechnet - bei der unterzeichnenden Amtstelle schriftlich zu melden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlich
    n Ausweise beizulegen. Im Inventarsverbal bereits verzeichnete Erben müssen sich nicht mehr melden.
    Der Verstorbene hat ein Testament errichtet, welches den Beteiligten bis 1 Monat - nach Ablauf der Jahresfrist – bei der unterzeichnenden Amtstelle zur Einsicht aufliegt. Berechtigte Personen können eine Abschrift bzw. einen Auszug aus der Verfugung verl
    ngen.
    Wenn die berechtigten Personen bekannt sind und innert der Auflagefrist kein Einspruch erfolgt, wird die Erbschaft unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftklage gemäss Testament den Berechtigten ausgehändigt.
    Solothurn, 18. Januar 2018 Amtschreiberei Region Solothurn
Details zur Zitierung: 270, Nr. 6 vom 09.02.2018
Text:

Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)
2. Publikation
Am 14.09.2017 verstarb Alaimo Rosario, 26.05.1938 (m), von Italien, ledig, Untere Neumattstrasse 24, 4553 Subingen. Die gesetzlichen Erben sind unbekannt. Es handelt sich um die Erben des elterlichen Stammes: nämlich des Alaimo Salvatore und der Alaimo g
b. Lamagra Rosario.
Erbberechtigte Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben wollen, haben sich innert Jahresfrist – von der 2. Publikation im Amtsblatt an gerechnet - bei der unterzeichnenden Amtstelle schriftlich zu melden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlich
n Ausweise beizulegen. Im Inventarsverbal bereits verzeichnete Erben müssen sich nicht mehr melden.
Der Verstorbene hat ein Testament errichtet, welches den Beteiligten bis 1 Monat - nach Ablauf der Jahresfrist – bei der unterzeichnenden Amtstelle zur Einsicht aufliegt. Berechtigte Personen können eine Abschrift bzw. einen Auszug aus der Verfugung verl
ngen.
Wenn die berechtigten Personen bekannt sind und innert der Auflagefrist kein Einspruch erfolgt, wird die Erbschaft unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftklage gemäss Testament den Berechtigten ausgehändigt.
Solothurn, 18. Januar 2018 Amtschreiberei Region Solothurn

Text:

Rosario Alaimo 26.05.1938-14.09.2017
Rosa Innocenti-Ast 01.01.1934-19.01.2021

Geburt
Wohnsitz
Ort: Subingen SO
Land: Schweiz
Tod eines Vaters
Tod einer Mutter
Tod
Gemeinsame Notiz: Letzter Wohnsitz:

Letzter Wohnsitz:
Subingen SO

Bestattung
um 2017 (0 nach dem Tod)
Name
Details zur Zitierung: 189, Nr. 4 vom 26.01.2018
Text:

Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)

  1. Publikation
    Am 14.09.2017 verstarb Alaimo Rosario, 26.05.1938 (m), von Italien, ledig, Untere Neumattstrasse 24, 4553 Subingen. Die gesetzlichen Erben sind unbekannt. Es handelt sich um die Erben des elterlichen Stammes: nämlich des Alaimo Salvatore und der Alaimo g
    b. Lamagra Rosario.
    Erbberechtigte Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben wollen, haben sich innert Jahresfrist – von der 2. Publikation im Amtsblatt an gerechnet - bei der unterzeichnenden Amtstelle schriftlich zu melden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlich
    n Ausweise beizulegen. Im Inventarsverbal bereits verzeichnete Erben müssen sich nicht mehr melden.
    Der Verstorbene hat ein Testament errichtet, welches den Beteiligten bis 1 Monat - nach Ablauf der Jahresfrist – bei der unterzeichnenden Amtstelle zur Einsicht aufliegt. Berechtigte Personen können eine Abschrift bzw. einen Auszug aus der Verfugung verl
    ngen.
    Wenn die berechtigten Personen bekannt sind und innert der Auflagefrist kein Einspruch erfolgt, wird die Erbschaft unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftklage gemäss Testament den Berechtigten ausgehändigt.
    Solothurn, 18. Januar 2018 Amtschreiberei Region Solothurn
Details zur Zitierung: 270, Nr. 6 vom 09.02.2018
Text:

Öffentlicher Erbenruf mit Testamentseröffnung (Art. 555 und 558 Abs. 2 ZGB)
2. Publikation
Am 14.09.2017 verstarb Alaimo Rosario, 26.05.1938 (m), von Italien, ledig, Untere Neumattstrasse 24, 4553 Subingen. Die gesetzlichen Erben sind unbekannt. Es handelt sich um die Erben des elterlichen Stammes: nämlich des Alaimo Salvatore und der Alaimo g
b. Lamagra Rosario.
Erbberechtigte Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben wollen, haben sich innert Jahresfrist – von der 2. Publikation im Amtsblatt an gerechnet - bei der unterzeichnenden Amtstelle schriftlich zu melden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlich
n Ausweise beizulegen. Im Inventarsverbal bereits verzeichnete Erben müssen sich nicht mehr melden.
Der Verstorbene hat ein Testament errichtet, welches den Beteiligten bis 1 Monat - nach Ablauf der Jahresfrist – bei der unterzeichnenden Amtstelle zur Einsicht aufliegt. Berechtigte Personen können eine Abschrift bzw. einen Auszug aus der Verfugung verl
ngen.
Wenn die berechtigten Personen bekannt sind und innert der Auflagefrist kein Einspruch erfolgt, wird die Erbschaft unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftklage gemäss Testament den Berechtigten ausgehändigt.
Solothurn, 18. Januar 2018 Amtschreiberei Region Solothurn

Text:

Rosario Alaimo 26.05.1938-14.09.2017
Rosa Innocenti-Ast 01.01.1934-19.01.2021

Tod
Gemeinsame Notiz

Letzter Wohnsitz:
Subingen SO

Gemeinsame Notiz

Wohn-/Bürgerorte/Bürgerrechte:
Italienischer Staatsangehöriger